Indeksy
- Edict wieder das unvorsichtige und gef~:ahrliche Toback-Rauchen. 1
- Edict wieder die Raubereyen und Diebereyen [...] Berlin, den 5 April 1723. 1
- Edict wieder die Trauungen ausserhalb Landes. 1
- Edict worinnen das Verboth gegen die Ausfuhre der Schlesischen Wolle nach fremden Landen, und die zu deren Verh~:utung zunehmende Praecautiones erneuert und eingesch~:arft werden. d. d. Berlin 20. Decembr. 1770. 1
- Edict, bey jetzt hier und da von neuen eingerissener Vieh-Seuche, und was vor Praecautiones und Anstalten dagegen in Sr. K~:onigl. Majest~:at K~:onigreich, Provintzien und Landen zu machen und zu verf~:ugen. 1
- Edict, Das In Schlesien und der Grafschaft Glatz die bishero noch behaltene alte unn~:utze und kostbare Meister-St~:ucke abgeschafft und statt deren brauchbare und bald wieder loss zu werdende Meister-St~:ucke verfertiget, Auch keine ~:uberm~:assige Receptions-Gelder gefordert werden sollen. (Berlin, den 18. April 1747). 1
- Edict, dass alle Studiosi Theologiae evangelisch-Lutherischer Religion den Anfang ihrer Studien wenigstens zwey Jahr zu Halle machen sollen, wofern sie in denen K~:oniglichen Landen befordert seyn wollen. Berlin, den 9ten Januarii 1736." 1
- Edict, dass auch bey wohlfeiler Zeit das Gesinde ihrer Herrschaft den schuldigen Gehorsam leisten, auch Knechte und M~:agde auf ihre eigene Hand sich nicht setzen sollen. 1
- Edict, dass die B~:urger zu Nachsetzung der Deserteurs keine Pferde auf den St~:allen halten d~:urffen, sondern die Officierer die Pferde f~:ur Geld mieten, es aber ~:ubrigens mit Nachsetzung der Deserteurs nach den publicirten Edicten gehalten werden soll. 1
- Edict, dass die Zigeuner, so im Lande betreten werden und 18. Jahr und dar~:uber alt seyn, ohne Gnade mit dem Galgen bestraffet, und die Kinder in W~:aysen-H~:auser gebracht werden sollen. 1
- Edict, dass die zur Verh~:utung der Feuers-Gefahren in St~:adten und D~:orffern ergangene 1
- Edict, dass diejenige, welche das von den Saltz-Inspectoren Ihnen zugeschriebene Saltz-Quantum nicht nehmen, noch desshalb rechtm~:assige Ursachen beybringen, das erste mahl 3 Tage nacheinander 4 Stunden auf den Bock reiten oder so lange in den Ganten gestellet; das zweyte mahl auf 4 Wochen in die Karre gebracht das dritte mahl aber ohne Gnade aufgehangen werden sollen. 1
- Edict, dass in allen Sr. K~:onigl. Majest~:at in Preussen etc. zugeh~:origen Landen vom ersten Januarii 1720. dero s~:amtliche Ritterschafft, Bediente und Unterthanen keine fremde T~:ucher noch andere ausser Landes verfertigte Wollene Waaren tragen oder sonst brauchen sollen. 1
- Edict, dass kein Wildpret ohne Producirung eines Attestats in denen Thoren eingelassen werden soll. 1
- Edict, dass keine Gerichts-Obrigkeit sich unterstehen soll ohne k~:onigliche besondere Erlaubniss die C~:orper der hingerichteten Delinquenten ihren Verwandten abfolgen zu lassen. 1
- Edict, dass keine Kauffmannschafften an Waaren, Victualien und Getr~:ancke in D~:orffern oder sonst auf dem Lande heimlich und verbotener Weise abgesetzet werden sollen. 1
- Edict, dass keiner von Sr. K~:oniglichen Majest~:at Adelichen Vasallen und Anterthanen ohne Dero H~:ochsteigenh~:andigen Erlaubniss aus dem Lande reisen, noch weniger in ausw~:artige Dienste treten soll. 1
- Edict, dass nach Verlauf sechs Monate die Dienst-M~:agde und gantz gemeinen Weibesleute, sowohl Christen als Juden, keine seidene R~:ocke, Camis~:oler und L~:atze ferner tragen sollen. 1
- Edict, dass niemand anderes Saltz, als aus Sr. K~:onigl. Majest~:at Factoreyen kauffen oder gebrauchen soll. 1
- Edict, dass niemand bei 10 Thaler Strafe vor iedes Pferd, ohne Sr. K~:onigl. Majest~:at Hohen-H~:andig unterschriebenen, der Magdeburgischen Krieges und Domainen-Cammer ausgefertigten Pass einige freye Vorspann nehmen, die Regimenter auch, wann sie dergleichen n~:othig haben, sich wegen der P~:asse in Zeiten melden sollen. 1
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