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- Edict, dass in allen Sr. Königl. Majestät in Preussen etc. zugehörigen Landen vom ersten Januarii 1720. dero sämtliche Ritterschafft, Bediente und Unterthanen keine fremde Tücher noch andere ausser Landes verfertigte Wollene Waaren tragen oder sonst brauchen sollen. 1
- Edict dass in West-Preussen und denen dazu gehörigen Districten an der Netze, sich Niemand unterstehen soll von seinen Güthern oder Huben eigenmächtig, und ohne des Krieges- und Domainen-Cammer-Departements Consens [...]. 1
- Edict dass keine andere Memorialia und Suppliquen, als die von recipirten Advocaten und Procuratoren unterschrieben sind, übergeben und angenommen werden sollen. 1
- Edict, dass keine Gerichts-Obrigkeit sich unterstehen soll ohne königliche besondere Erlaubniss die Cörper der hingerichteten Delinquenten ihren Verwandten abfolgen zu lassen. 1
- Edict, dass keine Kauffmannschafften an Waaren, Victualien und Geträncke in Dörffern oder sonst auf dem Lande heimlich und verbotener Weise abgesetzet werden sollen. 1
- Edict, dass keiner von Sr. Königlichen Majestät Adelichen Vasallen und Anterthanen ohne Dero Höchsteigenhändigen Erlaubniss aus dem Lande reisen, noch weniger in auswärtige Dienste treten soll. 1
- Edict, dass kein Wildpret ohne Producirung eines Attestats in denen Thoren eingelassen werden soll. 1
- Edict, dass nach Verlauf sechs Monate die Dienst-Mägde und gantz gemeinen Weibesleute, sowohl Christen als Juden, keine seidene Röcke, Camisöler und Lätze ferner tragen sollen. 1
- Edict, dass niemand anderes Saltz, als aus Sr. Königl. Majestät Factoreyen kauffen oder gebrauchen soll. 1
- Edict, dass niemand bei 10 Thaler Strafe vor iedes Pferd, ohne Sr. Königl. Majestät [...] unterschriebenen [...] Pass einige freye Vorspann nehmen [...]. 1
- Edict, dass unter Militair-und Civil-Personen in allen Klage-Sachen die beyderseits ordentlichen Instantien, nach ihrem hierin festgesetzten Unterscheid, von allen und jeden genau beobachten, und darin, wie auch bey Judiciis mixtis, vorgeschriebener massen ponctuel verfahren, von Niemand einige eigenmächtige Execution vorgenommem, und der Missbrauch der Commissionen abgestellet werden soll. 1
- Edict, dass von nun an niemand, er sei von preussischen Unterthanen oder auch von Auswärtigen, der zu Wittenberg studiret zu einigem Predigt-Ambt, Cantorat oder 1
- Edict dass zu Debitirung des Salzes an die Auswärtige, eine Handlungs-Compagnie etabliret durch solche das vorräthige Salz in Königsberg und Memel übernommen [...]. 1
- Edict de la [...] Puissante Elisabeth Première Imperatrice [...] de toutes les Russies. Imprime à St. Petersbourg au Senat 1741" 1
- Edict den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grund=Eigenthums, so wie die persönlichen Verhältnisse der Land=Bewohner betreffend / 1
- Edict der Stadt Dantzig 1
- Edict die Abberufung der in Diensten der Republik Polen, oder der 1
- Edict die Niederlassung der Stuhlarbeiter auf dem platten Lande in Ost= und Westpreussen sammt witthauen, beiden Marken und Pommern betreffend / 1
- Edicte in der Königreichen Galizien und Lodomerien [...]. 1
- Edicte, Mandate, Rescripte etc., welche währender [!] Zeit der [...] Regierung Friedrich Wilhelms II. Königs von Preussen als souverainen Obersten Herzogs von Schlesien herausgekommen sind [...]. 1
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