Indeksy
- Edict wegen Ein-und Verkauffung Goldes und Silbers. 1
- Edict wegen schleunniger Rettung der, durch plötziche Zufälle leblos gewordenen, im Wasser oder sonst verunglückten und für todt gehaltenen Personen.
- Edict wegen Schonung des Wildprets in der Setz-und Brüthe-Zeit.
- Edict wider das verbothene Feuer-Anmachen, Tobacks-Rauchen, Nacht-Fischen und Krebsen bey Feuer, das Grass-Anstecken und alle vorsetzliche oder zufällige Brand-Stiftung in den Heyden, für die Provinz West-Preussen, und Districte an der Retze, und wie es bey einem entstehenden brande in der Heyde mit dessen Löschung gehalten werden foll.
- Edict wider den Mord neugebohrner unehelicher Kinder, verheimlichung der Schwangerschaft und Riederkunst. 1
- Edict Wie es im Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz mit Sammlung der Lumpen zum Besten der einlädischen Papier-Mühlen gehalten, imgleichen Das forthin weder Papier-Späne Abschnitzel vom Pergament und andern Häuten, noch Schaaf-Füsse und andere dergleichen zum Leinmachen dienliche Materialien weiter aus dem Lande geführet und nach auswärtigen fremden Landen auf keine Weise debitiret werden sollen [...] Berlin den 15ten August 1763.
- Edict wie es in Seiner Königlichen Majestät Landen mit der Trauer gehalten werden soll.
- Edict wie es von der wieder eingeführten General-Tabacks-Administration in den Königlich Preussischen Landen disseits der Weser so wie auch in Schlesien, Süd-und Neu-Ostpreussen in Ansehung des gesammten Tabacks-Wesens vom 1 October 1797 an, gehalten werden soll.
- Edict wieder die Trauungen ausserhalb Landes. 1
- Edict, bey jetzt hier und da von neuen eingerissener Vieh-Seuche, und was vor Praecautiones und Anstalten dagegen in Sr. Königl. Majestät Königreich, Provintzien und Landen zu machen und zu verfügen.
- Edict, dass alle Studiosi Theologiae evangelisch-Lutherischer Religion den Anfang ihrer Studien wenigstens zwey Jahr zu Halle machen sollen, wofern sie in denen Königlichen Landen befordert seyn wollen. Berlin, den 9ten Januarii 1736."
- Edict, dass auch bey wohlfeiler Zeit das Gesinde ihrer Herrschaft den schuldigen Gehorsam leisten, auch Knechte und Mägde auf ihre eigene Hand sich nicht setzen sollen.
- Edict, dass die Bürger zu Nachsetzung der Deserteurs keine Pferde auf den Ställen halten dürffen, sondern die Officierer die Pferde für Geld mieten, es aber übrigens mit Nachsetzung der Deserteurs nach den publicirten Edicten gehalten werden soll.
- Edict, dass die Zigeuner, so im Lande betreten werden und 18. Jahr und darüber alt seyn, ohne Gnade mit dem Galgen bestraffet, und die Kinder in Wäysen-Häuser gebracht werden sollen.
- Edict, dass diejenige, welche das von den Saltz-Inspectoren Ihnen zugeschriebene Saltz-Quantum nicht nehmen, noch desshalb rechtmässige Ursachen beybringen, das erste mahl 3 Tage nacheinander 4 Stunden auf den Bock reiten oder so lange in den Ganten gestellet; das zweyte mahl auf 4 Wochen in die Karre gebracht das dritte mahl aber ohne Gnade aufgehangen werden sollen.
- Edict, dass in allen Sr. Königl. Majestät in Preussen etc. zugehörigen Landen vom ersten Januarii 1720. dero sämtliche Ritterschafft, Bediente und Unterthanen keine fremde Tücher noch andere ausser Landes verfertigte Wollene Waaren tragen oder sonst brauchen sollen.
- Edict, dass kein Wildpret ohne Producirung eines Attestats in denen Thoren eingelassen werden soll. 1
- Edict, dass keine Gerichts-Obrigkeit sich unterstehen soll ohne königliche besondere Erlaubniss die Cörper der hingerichteten Delinquenten ihren Verwandten abfolgen zu lassen.
- Edict, dass keiner von Sr. Königlichen Majestät Adelichen Vasallen und Anterthanen ohne Dero Höchsteigenhändigen Erlaubniss aus dem Lande reisen, noch weniger in auswärtige Dienste treten soll.
- Edict, dass nach Verlauf sechs Monate die Dienst-Mägde und gantz gemeinen Weibesleute, sowohl Christen als Juden, keine seidene Röcke, Camisöler und Lätze ferner tragen sollen.
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