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Declaration des 42ten Articuls des Wechsel-Edicts de Anno 1724, dass zwar nach Verlauff der darinn gesetzten Frist die veraltete Wechsel so wenig als ein Wechsel und blosse Obligation mehr gelten, dem Innhaber oder Gläubiger dennoch freystehen solle seine Forderung auf eine andere Art binnen der in denen Rechten gesetzten Zeit zu erweisen.
- Katalog: Starodruki
- Rok wydania : [1736 ca]
- Sygnatura: 318086
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