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Edict von 1693., nach welchem die Kauff-und Handels-Bücher nicht länger als 6 Monate gültig sein sollen, krafft dieses dergestalt, dass es nur zwischen hiesigen Unterthanen unter sich, nicht aber wann sie an Auswärtige Forderung haben oder auch schuldig seyn gelten solle.
- Katalog: Starodruki
- Rok wydania : [1726 ca]
- Sygnatura: 318067
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