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- Edict, dass die Zigeuner, so im Lande betreten werden und 18. Jahr und dar~:uber alt seyn, ohne Gnade mit dem Galgen bestraffet, und die Kinder in W~:aysen-H~:auser gebracht werden sollen. 1
- Edict, dass die zur Verh~:utung der Feuers-Gefahren in St~:adten und D~:orffern ergangene 1
- Edict, dass diejenige, welche das von den Saltz-Inspectoren Ihnen zugeschriebene Saltz-Quantum nicht nehmen, noch desshalb rechtm~:assige Ursachen beybringen, das erste mahl 3 Tage nacheinander 4 Stunden auf den Bock reiten oder so lange in den Ganten gestellet; das zweyte mahl auf 4 Wochen in die Karre gebracht das dritte mahl aber ohne Gnade aufgehangen werden sollen. 1
- Edict, dass in allen Sr. K~:onigl. Majest~:at in Preussen etc. zugeh~:origen Landen vom ersten Januarii 1720. dero s~:amtliche Ritterschafft, Bediente und Unterthanen keine fremde T~:ucher noch andere ausser Landes verfertigte Wollene Waaren tragen oder sonst brauchen sollen. 1
- Edict, dass kein Wildpret ohne Producirung eines Attestats in denen Thoren eingelassen werden soll. 1
- Edict, dass keine Gerichts-Obrigkeit sich unterstehen soll ohne k~:onigliche besondere Erlaubniss die C~:orper der hingerichteten Delinquenten ihren Verwandten abfolgen zu lassen. 1
- Edict, dass keine Kauffmannschafften an Waaren, Victualien und Getr~:ancke in D~:orffern oder sonst auf dem Lande heimlich und verbotener Weise abgesetzet werden sollen. 1
- Edict, dass keiner von Sr. K~:oniglichen Majest~:at Adelichen Vasallen und Anterthanen ohne Dero H~:ochsteigenh~:andigen Erlaubniss aus dem Lande reisen, noch weniger in ausw~:artige Dienste treten soll. 1
- Edict, dass nach Verlauf sechs Monate die Dienst-M~:agde und gantz gemeinen Weibesleute, sowohl Christen als Juden, keine seidene R~:ocke, Camis~:oler und L~:atze ferner tragen sollen. 1
- Edict, dass niemand anderes Saltz, als aus Sr. K~:onigl. Majest~:at Factoreyen kauffen oder gebrauchen soll. 1
- Edict, dass niemand bei 10 Thaler Strafe vor iedes Pferd, ohne Sr. K~:onigl. Majest~:at Hohen-H~:andig unterschriebenen, der Magdeburgischen Krieges und Domainen-Cammer ausgefertigten Pass einige freye Vorspann nehmen, die Regimenter auch, wann sie dergleichen n~:othig haben, sich wegen der P~:asse in Zeiten melden sollen. 1
- Edict, dass unter Militair-und Civil-Personen in allen Klage-Sachen die beyderseits ordentlichen Instantien, nach ihrem hierin festgesetzten Unterscheid, von allen und jeden genau beobachten, und darin, wie auch bey Judiciis mixtis, vorgeschriebener massen ponctuel verfahren, von Niemand einige eigenm~:achtige Execution vorgenommem, und der Missbrauch der Commissionen abgestellet werden soll. 1
- Edict, dass von nun an niemand, er sei von preussischen Unterthanen oder auch von Ausw~:artigen, der zu Wittenberg studiret zu einigem Predigt-Ambt, Cantorat oder 1
- Edict, wegen Abhalt-und Vertreibung der in K~:oniglichen Landen eindringender Armen, Bettler, Zigeuner und anderen unn~:utzen Gesindes. 1
- Edict, wegen Abstellung des Voll-Sauffens und Gesundheit-Trinckens. 1
- Edict, wegen Anhaltung und Verfolgung der Deserteurs 1
- Edict, wegen Anhaltung und Verfolgung der Deserteurs. De Dato Berlin, den 8. Januarii 1788. 1
- Edict, wegen der verrufenen geringhaltigen M~:untz-Sorten, ins besondere wegen der Max d'Or und Carolinen, auch aller andern von dergleichen Arth und Werth gepr~:agten g~:uldenen M~:untzen. 1
- Edict, wegen des Gebrauchs der gestempelten Charten. 1
- Edict, wegen des in Nieder-Schlesien auf einen leidlichern Fuss, als vor Alters, zugebrauchenden Stempel-Papiers. 1
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