Indexes
- Edict wider das verbothene Feuer-Anmachen, Tobacks-Rauchen, Nacht-Fischen und Krebsen bey Feuer, das Grass-Anstecken und alle vorsetzliche oder zufällige Brand-Stiftung in den Heyden, für die Provinz West-Preussen, und Districte an der Retze, und wie es bey einem entstehenden brande in der Heyde mit dessen Löschung gehalten werden foll. 1
- edict wider den Churfursten zu Sachssen und Landtgrauen zu Hessen [...]. 1
- Edict wider den Mord neugebohrner unehelicher Kinder, verheimlichung der Schwangerschaft und Riederkunst. 1
- Edict wider die Banquerontirer. 1
- Edict wider die Selbst-Rache und dass die Civil-Personen nach der Criminal- 1
- Edict wider die Tumulten. 1
- Edict wider Vervortheilung junger Leute wann Wechsel von ihnen ausgestellet und gar beschwohren werden. 1
- Edict wieder das Feuer-Anlegen und Tobackrauchen in den Heiden, auch Nacht-Fischen und Krebsen mit Feuer, im Herzogthum Pommern und Fürstenthum Cammin. 1
- Edict, wieder das Geldleihen und Borgen an Minderjährige [...]. 1
- Edict wieder das unvorsichtige und gefährliche Toback-Rauchen. 1
- Edict, wieder die Raubereÿen, und dass dem Anzeiger einer Zigeuner-oder Diebes-Rotte zehen Thaler gezahlet, die im Werk ergriffenen Zigeuner und Räuber ohne Anfrage aufgehangen, die sich wiedersetzenden aber auf der Stelle tod geschossen werden sollen. 1
- Edict wieder die Raubereyen und Diebereyen [...] Berlin, den 5 April 1723. 1
- Edict wieder die Trauungen ausserhalb Landes. 1
- Edict wie der Nachlass derer, welche aus den Armen-Cassen oder 1
- Edict, wie die mehreste Criminal-Processe in wenig Tagen oder 1
- Edict, wie die wahren Armen versorget und verpfleget, die muthwilligen Bettler bestrafet und zur Arbeit angehalten, auch überhaupt keine Bettler gesehen noch geduldet werden sollen. 1
- Edict Wie es im Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz mit Sammlung der Lumpen zum Besten der einlädischen Papier-Mühlen gehalten, imgleichen Das forthin weder Papier-Späne Abschnitzel vom Pergament und andern Häuten, noch Schaaf-Füsse und andere dergleichen zum Leinmachen dienliche Materialien weiter aus dem Lande geführet und nach auswärtigen fremden Landen auf keine Weise debitiret werden sollen [...] Berlin den 15ten August 1763. 1
- Edict, wie es in den Inquisitions-Sachen künfftig mit dem Stempel-Papier gehalten werden soll. 1
- Edict, wie es in den Königlichen Landen mit der Trauer gehalten werden soll. 1
- Edict, wie es in der Chur-und Neumarck, auch Magdeburg und Pommern, mit Versteurung der auf das platte Land eingehenden hoch impostirten Waaren gehalten, und dass die sonst verbotenen ausländischen Waaren auch nicht auf das platte Land eingeführet werden sollen. 1
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