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- Edict, bey jetzt hier und da von neuen eingerissener Vieh-Seuche, und was vor Praecautiones und Anstalten dagegen in Sr. Königl. Majestät Königreich, Provintzien und Landen zu machen und zu verfügen.
- Edict, dass alle Studiosi Theologiae evangelisch-Lutherischer Religion den Anfang ihrer Studien wenigstens zwey Jahr zu Halle machen sollen, wofern sie in denen Königlichen Landen befordert seyn wollen. Berlin, den 9ten Januarii 1736."
- Edict, dass auch bey wohlfeiler Zeit das Gesinde ihrer Herrschaft den schuldigen Gehorsam leisten, auch Knechte und Mägde auf ihre eigene Hand sich nicht setzen sollen.
- Edict, dass die Bürger zu Nachsetzung der Deserteurs keine Pferde auf den Ställen halten dürffen, sondern die Officierer die Pferde für Geld mieten, es aber übrigens mit Nachsetzung der Deserteurs nach den publicirten Edicten gehalten werden soll.
- Edict, dass die Zigeuner, so im Lande betreten werden und 18. Jahr und darüber alt seyn, ohne Gnade mit dem Galgen bestraffet, und die Kinder in Wäysen-Häuser gebracht werden sollen.
- Edict, dass diejenige, welche das von den Saltz-Inspectoren Ihnen zugeschriebene Saltz-Quantum nicht nehmen, noch desshalb rechtmässige Ursachen beybringen, das erste mahl 3 Tage nacheinander 4 Stunden auf den Bock reiten oder so lange in den Ganten gestellet; das zweyte mahl auf 4 Wochen in die Karre gebracht das dritte mahl aber ohne Gnade aufgehangen werden sollen.
- Edict, dass in allen Sr. Königl. Majestät in Preussen etc. zugehörigen Landen vom ersten Januarii 1720. dero sämtliche Ritterschafft, Bediente und Unterthanen keine fremde Tücher noch andere ausser Landes verfertigte Wollene Waaren tragen oder sonst brauchen sollen.
- Edict, dass kein Wildpret ohne Producirung eines Attestats in denen Thoren eingelassen werden soll. 1
- Edict, dass keine Gerichts-Obrigkeit sich unterstehen soll ohne königliche besondere Erlaubniss die Cörper der hingerichteten Delinquenten ihren Verwandten abfolgen zu lassen.
- Edict, dass keiner von Sr. Königlichen Majestät Adelichen Vasallen und Anterthanen ohne Dero Höchsteigenhändigen Erlaubniss aus dem Lande reisen, noch weniger in auswärtige Dienste treten soll.
- Edict, dass nach Verlauf sechs Monate die Dienst-Mägde und gantz gemeinen Weibesleute, sowohl Christen als Juden, keine seidene Röcke, Camisöler und Lätze ferner tragen sollen.
- Edict, dass niemand anderes Saltz, als aus Sr. Königl. Majestät Factoreyen kauffen oder gebrauchen soll.
- Edict, dass unter Militair-und Civil-Personen in allen Klage-Sachen die beyderseits ordentlichen Instantien, nach ihrem hierin festgesetzten Unterscheid, von allen und jeden genau beobachten, und darin, wie auch bey Judiciis mixtis, vorgeschriebener massen ponctuel verfahren, von Niemand einige eigenmächtige Execution vorgenommem, und der Missbrauch der Commissionen abgestellet werden soll.
- Edict, dass von nun an niemand, er sei von preussischen Unterthanen oder auch von Auswärtigen, der zu Wittenberg studiret zu einigem Predigt-Ambt, Cantorat oder
- Edict, wegen Abhalt-und Vertreibung der in Königlichen Landen eindringender Armen, Bettler, Zigeuner und anderen unnützen Gesindes.
- Edict, wegen Anhaltung und Verfolgung der Deserteurs 1
- Edict, wegen Anhaltung und Verfolgung der Deserteurs. De Dato Berlin, den 8. Januarii 1788. 1
- Edict, wegen der verrufenen geringhaltigen Müntz-Sorten, ins besondere wegen der Max d'Or und Carolinen, auch aller andern von dergleichen Arth und Werth geprägten güldenen Müntzen.
- Edict, wegen des in Nieder-Schlesien auf einen leidlichern Fuss, als vor Alters, zugebrauchenden Stempel-Papiers. 1
- Edict, wegen des Kinder-Mords. 1
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