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- Edict, dass niemand anderes Saltz, als aus Sr. Königl. Majestät Factoreyen kauffen oder gebrauchen soll.
- Edict, dass unter Militair-und Civil-Personen in allen Klage-Sachen die beyderseits ordentlichen Instantien, nach ihrem hierin festgesetzten Unterscheid, von allen und jeden genau beobachten, und darin, wie auch bey Judiciis mixtis, vorgeschriebener massen ponctuel verfahren, von Niemand einige eigenmächtige Execution vorgenommem, und der Missbrauch der Commissionen abgestellet werden soll.
- Edict, dass von nun an niemand, er sei von preussischen Unterthanen oder auch von Auswärtigen, der zu Wittenberg studiret zu einigem Predigt-Ambt, Cantorat oder
- Edict, wegen Abhalt-und Vertreibung der in Königlichen Landen eindringender Armen, Bettler, Zigeuner und anderen unnützen Gesindes.
- Edict, wegen Anhaltung und Verfolgung der Deserteurs 1
- Edict, wegen Anhaltung und Verfolgung der Deserteurs. De Dato Berlin, den 8. Januarii 1788. 1
- Edict, wegen der verrufenen geringhaltigen Müntz-Sorten, ins besondere wegen der Max d'Or und Carolinen, auch aller andern von dergleichen Arth und Werth geprägten güldenen Müntzen.
- Edict, wegen des in Nieder-Schlesien auf einen leidlichern Fuss, als vor Alters, zugebrauchenden Stempel-Papiers. 1
- Edict, wegen des Kinder-Mords. 1
- Edict, wegen des verbotenen Catun-Gebrauchs. 1
- Edict, wegen Verbesserung der Leinwands-Manufactur in Pommern und Beforderung des mehrern Debits der daselbst verfertigten Leinwand nach auswärtigen Landen.
- Edict, wegen Verruffung der geringhaltigen Müntz-Sorten in Pommern.
- Edict, wie die mehreste Criminal-Processe in wenig Tagen oder 1
- Edict, wie die wahren Armen versorget und verpfleget, die muthwilligen Bettler bestrafet und zur Arbeit angehalten, auch überhaupt keine Bettler gesehen noch geduldet werden sollen.
- Edict, wie es in den Königlichen Landen mit der Trauer gehalten werden soll.
- Edict, wie es in Inquisitions-Fiscalischen und Commissions-Sachen mit dem Gebrauch des Stempel-Papiers gehalten werden soll. 1
- Edict, wie es künfftig mit denen Pfarr-Besetzungen in denen Königl. Preussischen Landen gehalten werden soll.
- Edict, wie es mit den Hunden gehalten werden soll, damit selbige dem Wildprett, sonderlich in der Setz-und Brüte-Zeit keinen Schaden zufügen.
- Edict, wieder die Raubereÿen, und dass dem Anzeiger einer Zigeuner-oder Diebes-Rotte zehen Thaler gezahlet, die im Werk ergriffenen Zigeuner und Räuber ohne Anfrage aufgehangen, die sich wiedersetzenden aber auf der Stelle tod geschossen werden sollen.
- Edict, wodurch die bey denen Criminal-Processen nöthige Kosten vors künfftige reguliret werden.
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