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- Patent cesarski z dnia 8 listopada 1853 o postępowaniu sądowym przy przekazywaniu kapitałów indemnizacyjnych. 1
- Patent cesarza Józefa Drugiego o Taksach za jura stolae / 1
- Patent dass aller Vorrath an Getreide [...] binnen drey Monathen in den Städten verkaufet oder 1
- Patent dass alle [...] Städte-und Land-Becker Ihr gebackenes Brodt in die Königlichen Residentzien ungehindert einbringen und nach Märcktgängigem Preiss des Getreydes verkaufen mögen. 1
- Patent, dass alle und jede, welchen Unter-Officiers oder gemeine Soldaten ausser ihren Garnisonen begegnen, nach dererselben Pässen fragen und sich solche [...] vorzeigen lassen, [...] solches weigernde für Deserteurs halten und denenselben als Mit-Deserteurs [!] verfahren sollen, bey Vermeydung der hierin determinirten schweren Strafe; und dass die ausser ihren Garnisonen sich befindende Unter-Officiers und gemeine Soldaten ihre Pässe [...] überall vorzeigen und unterschreiben lassen sollen [...]. 1
- Patent dass aus Königlichen Landen vor dieses Jahr keine Colonisten nach Preussen weiter verlanget werden. 1
- Patent, dass aus Königlichen Landen vor dieses Jahr keine Colonisten nach Preussen weiter verlanget werden. 1
- Patent, dass bey allen teutschen Gerichten keine andere Vollmachten gebrauchet werden sollen, als welche mit dem Recruten-Cassen-Stempel gestempelt [...] sind. 1
- Patent, dass bey allen teutschen Gerichten keine andere Vollmachten gebrauchet werden sollen, als welche mit dem Recruten-Cassen-Stempel gestempelt, und von den Commissarien Pech und Busse unterschrieben sind. 1
- Patent dass bey scharfer Strase in Preussen unter keinerley Praetext mehr, auch nicht zum sogenannten Rachweisen, ferner das vormalige kleine Maass und Gewicht, fondern durchgehends Berlinsche Elle, Maass und Gewicht von der gesetzten Zeit an gebrauchet werden folle. 1
- Patent, dass das Hagestoltzen-Recht, welches in Sr. Königl. Majestät Landen in Ansehung der fürstlichen Wolffenbüttelschen Unterthanen par repressaille eingeführet worden, nunmehro wieder aufgehoben seyn solle. 1
- Patent, dass den Handwerckern zwar erlaubet sey bey Erbauung der Galgen etc. ihre üblichen Gebräuche zu beobachten, jedoch dass sie den Gerichts-Obrigkeiten ausser dem Arbeits-Lohn keine besondere Unkosten verursachen. 1
- Patent, dass die aus fremden Landen nach Berlin ziehenden Manufacturiers, Fabricanten und Handwercker die hierin benannten Beneficia und Freyheiten geniessen sollen. 1
- Patent, dass die denen Neuanbauenden zu Stettin gereichte Bau-Materialien, auch Transport-und Bau-Freyheit-Gelder, imgleichen der etwa einem oder andern angewiesene Platz geschencket worden. 1
- Patent, dass die Fremden, so auf der Friederichstadt hiesiger Residentzien anbauen, die hierin benannten Freyheiten geniessen sollen. 1
- Patent dass die Häute und Felle in der Chur-Marck nicht ausserhalb Landes geführet werden sollen. 1
- Patent, dass hinkünfftig Stipendia nur denjenigen, so auf der Universität zu der Zeit, da selbige fällig, würcklich studiren, gegeben, und auf diesen Fuss alle bisherige Expectantzen cassiret seyn sollen. 1
- Patent, dass in der Ucker-Marct und auff denen Neumärckischen Grentzen von neuen sich äussernde Vieh-Sterben betreffend [...]. 1
- Patent, dass niemand in auswärtige Lotterien Geld setzen soll. 1
- Patent, dass zu Beforderung des Anbaues derer in denen Pommerschen und Caminschen Städten annoch vorhandenen wüsten Stellen die 23 pro Cent Holtz-und 15 pro Cent Baufreyheit-Gelder noch 4 Jahr, nemlich bis Ende des Decembris 1735 gereichet werden sollen. 1
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