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- Edict, bey jetzt hier und da von neuen eingerissener Vieh-Seuche, und was vor Praecautiones und Anstalten dagegen in Sr. Königl. Majestät Königreich, Provintzien und Landen zu machen und zu verfügen. 1
- Edict das alle Contracte, Verträge und Versprechungen, deren Gegenstand die Summe von Funfzig Rthl. übersteiget, vom 1. Octbr. 1770. an, schriftlich errichtet werden, widrigenfalls aber unverbindlich seyn sollen. 1
- Edict, Das In Schlesien und der Grafschaft Glatz die bishero noch behaltene alte unnütze und kostbare Meister-Stücke abgeschafft und statt deren brauchbare und bald wieder loss zu werdende Meister-Stücke verfertiget, Auch keine übermässige Receptions-Gelder gefordert werden sollen. (Berlin, den 18. April 1747). 1
- Edict, dass alle Studiosi Theologiae evangelisch-Lutherischer Religion den Anfang ihrer Studien wenigstens zwey Jahr zu Halle machen sollen, wofern sie in denen Königlichen Landen befordert seyn wollen. Berlin, den 9ten Januarii 1736." 1
- Edict dass auch bey wohlfeiler Zeit das Gesinde Ihrer Herrschafft den schuldigen Gehorsam leisten, auch Knechte und Mägde auf Ihre eigene Hand sich nicht setzen sollen. 1
- Edict, dass auch bey wohlfeiler Zeit das Gesinde ihrer Herrschaft den schuldigen Gehorsam leisten, auch Knechte und Mägde auf ihre eigene Hand sich nicht setzen sollen. 1
- Edict dass das 1
- Edict, dass die Bürger zu Nachsetzung der Deserteurs keine Pferde auf den Ställen halten dürffen, sondern die Officierer die Pferde für Geld mieten, es aber übrigens mit Nachsetzung der Deserteurs nach den publicirten Edicten gehalten werden soll. 1
- Edict dass die Einscharrung des verreckten Viehes an denen inficirten Orten von denen Unterthanen selbst hinkünfftig geschehen solle. 1
- Edict dass die in Städten [...] befindlichen wüsten Stellen mit den dabey verhandenen Pertinentien [...] dem publico zum besten so lange verpachtet werden sollen, bis sich dazu [...] Annehmer finden. 1
- Edict, dass diejenige, welche das von den Saltz-Inspectoren Ihnen zugeschriebene Saltz-Quantum nicht nehmen, noch desshalb rechtmässige Ursachen beybringen, das erste mahl 3 Tage nacheinander 4 Stunden auf den Bock reiten oder so lange in den Ganten gestellet; das zweyte mahl auf 4 Wochen in die Karre gebracht das dritte mahl aber ohne Gnade aufgehangen werden sollen. 1
- Edict, dass die Zigeuner, so im Lande betreten werden und 18. Jahr und darüber alt seyn, ohne Gnade mit dem Galgen bestraffet, und die Kinder in Wäysen-Häuser gebracht werden sollen. 1
- Edict, dass die zur Verhütung der Feuers-Gefahren in Städten und Dörffern ergangene 1
- Edict, dass in allen Sr. Königl. Majestät in Preussen etc. zugehörigen Landen vom ersten Januarii 1720. dero sämtliche Ritterschafft, Bediente und Unterthanen keine fremde Tücher noch andere ausser Landes verfertigte Wollene Waaren tragen oder sonst brauchen sollen. 1
- Edict dass in West-Preussen und denen dazu gehörigen Districten an der Netze, sich Niemand unterstehen soll von seinen Güthern oder Huben eigenmächtig, und ohne des Krieges- und Domainen-Cammer-Departements Consens [...]. 1
- Edict dass keine andere Memorialia und Suppliquen, als die von recipirten Advocaten und Procuratoren unterschrieben sind, übergeben und angenommen werden sollen. 1
- Edict, dass keine Gerichts-Obrigkeit sich unterstehen soll ohne königliche besondere Erlaubniss die Cörper der hingerichteten Delinquenten ihren Verwandten abfolgen zu lassen. 1
- Edict, dass keine Kauffmannschafften an Waaren, Victualien und Geträncke in Dörffern oder sonst auf dem Lande heimlich und verbotener Weise abgesetzet werden sollen. 1
- Edict, dass keiner von Sr. Königlichen Majestät Adelichen Vasallen und Anterthanen ohne Dero Höchsteigenhändigen Erlaubniss aus dem Lande reisen, noch weniger in auswärtige Dienste treten soll. 1
- Edict, dass kein Wildpret ohne Producirung eines Attestats in denen Thoren eingelassen werden soll. 1
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