Indexes
- Edict wieder das unvorsichtige und gefährliche Toback-Rauchen. 1
- Edict, wieder die Raubereÿen, und dass dem Anzeiger einer Zigeuner-oder Diebes-Rotte zehen Thaler gezahlet, die im Werk ergriffenen Zigeuner und Räuber ohne Anfrage aufgehangen, die sich wiedersetzenden aber auf der Stelle tod geschossen werden sollen. 1
- Edict wieder die Raubereyen und Diebereyen [...] Berlin, den 5 April 1723. 1
- Edict wieder die Trauungen ausserhalb Landes. 1
- Edict wie der Nachlass derer, welche aus den Armen-Cassen oder 1
- Edict, wie die mehreste Criminal-Processe in wenig Tagen oder 1
- Edict, wie die wahren Armen versorget und verpfleget, die muthwilligen Bettler bestrafet und zur Arbeit angehalten, auch überhaupt keine Bettler gesehen noch geduldet werden sollen. 1
- Edict Wie es im Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz mit Sammlung der Lumpen zum Besten der einlädischen Papier-Mühlen gehalten, imgleichen Das forthin weder Papier-Späne Abschnitzel vom Pergament und andern Häuten, noch Schaaf-Füsse und andere dergleichen zum Leinmachen dienliche Materialien weiter aus dem Lande geführet und nach auswärtigen fremden Landen auf keine Weise debitiret werden sollen [...] Berlin den 15ten August 1763. 1
- Edict, wie es in den Inquisitions-Sachen künfftig mit dem Stempel-Papier gehalten werden soll. 1
- Edict, wie es in den Königlichen Landen mit der Trauer gehalten werden soll. 1
- Edict, wie es in der Chur-und Neumarck, auch Magdeburg und Pommern, mit Versteurung der auf das platte Land eingehenden hoch impostirten Waaren gehalten, und dass die sonst verbotenen ausländischen Waaren auch nicht auf das platte Land eingeführet werden sollen. 1
- Edict, wie es in Inquisitions-Fiscalischen und Commissions-Sachen mit dem Gebrauch des Stempel-Papiers gehalten werden soll. 1
- Edict wie es in Seiner Königlichen Majestät Landen mit der Trauer gehalten werden soll. 1
- Edict, wie es künfftig mit denen Pfarr-Besetzungen in denen Königl. Preussischen Landen gehalten werden soll. 1
- Edict, wie es mit den Hunden gehalten werden soll, damit selbige dem Wildprett, sonderlich in der Setz-und Brüte-Zeit keinen Schaden zufügen. 1
- Edict, wie es von der wieder eingeführten General-Tabacks-Administration in den Königlich Preussischen Landen disseits der Weser, so wie auch in Schlesien, Süd-und Neu-Ostpreussen in Ansehung des gesammten Tabacks-Wesens vom 1. Octob. 1797 an, gehalten werden soll. 1
- Edict wie es von der wieder eingeführten General-Tabacks-Administration in den Königlich Preussischen Landen disseits der Weser so wie auch in Schlesien, Süd-und Neu-Ostpreussen in Ansehung des gesammten Tabacks-Wesens vom 1 October 1797 an, gehalten werden soll. 1
- Edict wie es wegen der Grütz-und Hand-Mühlen in der Chur-Marck Brandenburg hinfüfro gehalten werden soll. 1
- Edict, wodurch die bey denen Criminal-Processen nöthige Kosten vors künfftige reguliret werden. 1
- Edict, worin das Abschneiden junger Eichen verbothen wird. 1
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